Erwägungsgrund 5 32009D0979
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 prüfen amtliche Tierärzte der Mitgliedstaaten an der Ausgangsstelle, ob beim Transport der Tiere die Bestimmungen der genannten Verordnung eingehalten werden. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Tiere zur Weiterbeförderung zum Endbestimmungsort nicht transportfähig sind, so veranlasst sie, dass die Tiere entladen, getränkt und gefüttert werden und ruhen können.