Erwägungsgrund 6 32009D0979
Die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans enthält die in der gesamten Gemeinschaft geltenden Kriterien, welche die Kontrollstellen erfüllen müssen, damit optimale Bedingungen für das Wohl der diese Aufenthaltsorte passierenden Tiere gewährleistet werden und bestimmten leichteren gesundheitlichen Problemen der Tiere Rechnung getragen werden kann.