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Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/320/EG sieht vor, dass die Amtszeit der Ausschussmitglieder drei Jahre beträgt und dass eine Wiederernennung möglich ist. Nach Ablauf von drei Jahren bleiben die Mitglieder des Ausschusses so lange im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt werden.
Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder…
Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt drei Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf von drei Jahren bleiben die Ausschussmitglieder bis zur…
Die Amtszeit der Mitglieder des Forums beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Forums bis zur…
Die Amtszeit eines Mitglieds beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums bleiben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bis zur Ernennung ihrer Nachfolger oder bis zu ihrer Wiederernennung…
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses, geändert durch den Beschluss 2007/263/EG, beträgt die Amtszeit der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse drei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.