Erwägungsgrund 12 32010D0283
Der Einsatz von Unionsmitteln ist zweckmäßig und steht in Einklang mit der oben genannten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009. Zudem verstärkt ein einziges, unionsweites Instrument die Hebelwirkung internationaler Finanzinstitute, verhindert einen uneinheitlichen Ansatz und verbessert damit das Angebot an Mikrofinanzierungen in allen Mitgliedstaaten. Um aus der Erfahrung internationaler Finanzinstitute, insbesondere der EIB und des EIF, Nutzen ziehen zu können, sollte das Instrument mit einer gemeinsamen Verwaltung eingerichtet werden.