Erwägungsgrund 14 32010D0283
Für die Zwecke dieses Beschlusses sollte der Begriff „Mikrofinanzierung“ Bürgschaften, Mikrokredite sowie Eigen- und Quasi-Eigenkapital für Personen und Kleinstunternehmen umfassen, für die dieser Beschluss gilt, wobei „Mikrokredit“ als Darlehen unter 25000 EUR definiert wird. In der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen wird „Kleinstunternehmen“ definiert als Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt (einschließlich Selbstständigentätigkeit) und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet; diese Definition sollte für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses geeignet sein.