Erwägungsgrund 15 32010D0283
Für die Zwecke dieses Beschlusses und im Einklang mit nationalen Bestimmungen sollte ein „sozialwirtschaftliches Kleinstunternehmen“ ein Kleinstunternehmen sein, das Güter und Dienstleistungen mit einem eindeutigen sozialen Auftrag herstellt bzw. erbringt oder das für Mitglieder der Gemeinschaft Dienstleistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt.