Erwägungsgrund 7 32010D0034
Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung muss die EZB jeder NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, eine dem Betrag der von ihr an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung gutschreiben. Die Bestimmungen bezüglich der Denominierung und Verzinsung der den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bereits gutgeschriebenen Forderungen sollten auch auf die Denominierung und Verzinsung der Forderungen der Eesti Pank Anwendung finden.