Erwägungsgrund 1 32010D0631
Das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, später umbenannt in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden „Übereinkommen von Barcelona“), wurde mit den Beschlüssen 77/585/EWG und 1999/802/EG vom Rat im Namen der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen.