Erwägungsgrund 2 32010D0631
Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e des Übereinkommens von Barcelona sind die Vertragsparteien verpflichtet, das integrierte Küstenzonenmanagement zu fördern und dabei dem Schutz von Gebieten von ökologischem und landschaftlichem Interesse sowie der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen Rechnung zu tragen.