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Aus der Reserve für neue Marktteilnehmer nach Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG werden 300 Mio. Zertifikate zur Verfügung gestellt.
Die Auswahl der CCS- und RES-Demonstrationsprojekte für die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses erfolgt im Wege zweier Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die von der Kommission durchgeführt werden und an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, und die im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen das Äquivalent von 200 Mio. Zertifikaten und im Rahmen der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen das Äquivalent von 100 Mio. Zertifikaten sowie die im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht in Anspruch genommenen Zertifikate umfassen.
Vorbehaltlich Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4 Satz 4 der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses 50 % der maßgeblichen Kosten. Betragen die insgesamt beantragten öffentlichen Mittel weniger als 50 % der maßgeblichen Kosten, so werden die beantragten öffentlichen Mittel vollständig im Rahmen dieses Beschlusses finanziert. Wird die Finanzierung gemäß diesem Beschluss mit einer Finanzierung aus dem Europäischen Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR) kombiniert, so wird der Betrag der Finanzierung aus dem EEPR von der Finanzierung gemäß diesem Beschluss abgezogen.
Nichtausgezahlte Einkünfte aus der ersten Runde von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen können über die einschlägigen, von der Europäischen Investitionsbank-Gruppe verwalteten Finanzinstrumente zur Förderung von grundlegend neuartigen innovativen, reproduzierbaren und zur realmaßstäblichen Demonstration geeigneten CCS- und RES-Demonstrationsprojekten verwendet werden, wobei bevorzugt auf die InnovFin-EDP-Fazilität und das Fremdfinanzierungsinstrument im Verkehrssektor im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ zurückzugreifen ist. Absatz 3, die Artikel 6 und 8, Artikel 11 Absätze 1 bis 5, Artikel 11 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 sowie Artikel 13 sind auf die Verwendung dieser Einkünfte nicht anwendbar. Die Kommission berichtet dem Ausschuss für Klimaänderung rechtzeitig über die Entwicklung der einschlägigen Übertragungsvereinbarungen zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank, insbesondere über die entsprechenden Förderkriterien, die Anwendung der einschlägigen Finanzinstrumente, namentlich die Einrichtung der Projektpipeline, die Bewertung der Projektanträge und schließlich den Einsatz der wiederverwendeten Einkünfte, und trägt den Meinungen der Mitgliedstaaten gebührend Rechnung.
Dieser Beschluss enthält Vorschriften und Kriterien für 1. die Auswahl von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung…
Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG sieht für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung…
Mit Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG wird ein Mechanismus zur Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine…
Die nichtausgezahlten Mittel sollten für die direkte Finanzierung von Projekten verwendet werden, die in den Anwendungsbereich von Artikel 10a Absatz 8 der…
Die folgenden Absätze werden eingefügt: Auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Bewertung der mit der Umsetzung von CDs und CCDs verbundenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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