Erwägungsgrund 14 32010D0670
Die Mitgliedstaaten sollten die Einkünfte auf der Grundlage verbindlicher Rechtsakte an Projekte auszahlen. Nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG sollte die Auszahlung jährlich, bei CCS-Demonstrationsprojekten auf der Grundlage der gespeicherten Menge CO2, die nach Richtlinie 2003/87/EG gemeldet, überwacht und überprüft wurde, und bei RES-Projekten auf der Grundlage der erzeugten Energie erfolgen. Wenn ein Mitgliedstaat allerdings garantiert, dass überschüssige Mittel erstattet werden, sollte es möglich sein, die Mittel für ein Projekt zu einem Teil oder vollständig auszuzahlen, bevor das Projekt in Betrieb geht. Angesichts der besonderen Bedeutung, die dem Austausch von Wissen im Rahmen eines Demonstrationsprogramms zukommt, sollten Mittel nur dann ausgezahlt werden, wenn die Anforderungen an den Wissensaustausch erfüllt sind.