Erwägungsgrund 5 32010D0670
Die gemäß diesem Beschluss gewährte Finanzierung ist nicht Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Sie kann daher mit der Finanzierung aus anderen Instrumenten, unter anderem aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds sowie aus dem Europäischen Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR), kombiniert werden. Ferner kann sie mit der Darlehensfinanzierung kombiniert werden, die im Rahmen der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis vorgesehen ist, welche von der Union und der Europäischen Investitionsbank (EIB) eingerichtet wurde.