Erwägungsgrund 11 32010D0779
Die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der vorgeschlagenen Verordnung würde unbeschadet des Umstands erfolgen, dass das Vereinigte Königreich sich derzeit nicht an den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Freizügigkeit von Drittstaatsangehörigen, die Visumpolitik und das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen beteiligt und auch nicht beteiligen kann. Dies würde die Aufnahme spezieller Bestimmungen in die vorgeschlagene Verordnung über die Errichtung der Agentur rechtfertigen, die diese besondere Position des Vereinigten Königreichs widerspiegeln, insbesondere hinsichtlich eingeschränkter Stimmrechte im Verwaltungsrat der Agentur.