Erwägungsgrund 5 32010D0779
Das VIS ist ebenfalls Teil des Schengen-Besitzstands. Das Vereinigte Königreich hat sich nicht an der Annahme der Entscheidung 2004/512/EG, der Verordnung Nr. 767/2008 und des Beschlusses 2008/633/JI beteiligt, die Einrichtung, Betrieb oder Nutzung des VIS regeln, und diese sind für das Vereinigte Königreich nicht bindend.