Erwägungsgrund 10 32011D0121
Im Einklang mit Erwägungsgrund 18, den Artikeln 10 und 13, Anhang II Nummer 1.2 sowie Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 müssen die für nationale oder funktionale Luftraumblöcke geltenden Leistungsziele nicht notwendigerweise mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen übereinstimmen, sondern vielmehr mit ihnen kompatibel sein. Die Leistungspläne für die nationalen oder funktionalen Luftraumblöcke sollten diese Kompatibilität widerspiegeln.