Erwägungsgrund 12 32011D0121
In Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 sollte den Mitgliedstaaten die Übertragung der bis einschließlich 2011 entstandenen Gewinne und Verluste gestattet sein.
In Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 sollte den Mitgliedstaaten die Übertragung der bis einschließlich 2011 entstandenen Gewinne und Verluste gestattet sein.