Erwägungsgrund 11 32011D0121
Die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Leistungspläne und -ziele für nationale oder funktionale Luftraumblöcke sollte global erfolgen, wobei die einzelnen Ziele gleichmäßig gegeneinander abgewogen und unter Berücksichtigung der als vorrangig einzustufenden Sicherheitsziele gerechtfertigte Kompromisse zwischen verschiedenen Leistungsbereichen in Betracht gezogen werden. Dabei sollten örtliche Gegebenheiten, vor allem in Staaten, die geringe Stückraten aufweisen oder die europäische Beistandsfazilität in Anspruch nehmen, berücksichtigt werden, unter anderem bereits ergriffene Kostendämpfungsmaßnahmen, geplante Kosten für spezifische Programme zur Leistungsverbesserung in bestimmten Bereichen sowie Besonderheiten wie Erfolge und Misserfolge. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 sollte der Entwicklung des Kontextes, die möglicherweise zwischen dem Zeitpunkt der Annahme für die gesamte Europäische Union geltender Leistungsziele und dem Zeitpunkt der Bewertung eingetreten ist, angemessen Rechnung getragen werden. Bei der Bewertung sollten auch die Fortschritte berücksichtigt werden, die die Mitgliedstaaten seit Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in den einzelnen wesentlichen Leistungsbereichen, insbesondere bei der Kosteneffizienz, bereits erzielt haben.