Erwägungsgrund 3 32011D0121
Am 29. Juli 2010 wurde von der Kommission nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 ein Leistungsüberprüfungsgremium benannt, das sie bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt.
Am 29. Juli 2010 wurde von der Kommission nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 ein Leistungsüberprüfungsgremium benannt, das sie bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt.