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Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen für FLEGT-Genehmigungen (1) FLEGT-Genehmigungen werden in Papierform oder elektronisch ausgestellt. (2) Sowohl die Genehmigungen in Papierform als auch die elektronisch ausgestellten Genehmigungen enthalten die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen. (3) FLEGT-Genehmigungen sind ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig. (4) Bei der Nummerierung der FLEGT-Genehmigungen wird zwischen Genehmigungen für die Union und Genehmigungen für Nichtunionsmärkte unterschieden. (5) FLEGT-Genehmigungen sind höchstens sechs Monate gültig. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben. (6) Nach Ablauf der Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Die Genehmigungsstelle kann die Gültigkeitsdauer nach eigenem Ermessen um weitere drei Monate verlängern. Zu diesem Zweck trägt die Genehmigungsstelle das neue Ablaufdatum ein und bestätigt es. (7) FLEGT-Genehmigungen verlieren ihre Gültigkeit und werden der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte bei der Verschiffung vor Ankunft in der Union verlorengehen oder zerstört werden. Artikel 2 Technische Spezifikationen für FLEGT-Genehmigungen in Papierform (1) In Papierform ausgestellte Genehmigungen müssen dem Muster in Anlage 1 entsprechen. (2) Das Papier hat das Standardformat A4. Das Papier ist mit Wasserzeichen versehen, die verschiedene Logos, unter anderem ein Emblem Liberias, zeigen, die zusätzlich zu dem Siegel in das Papier eingestanzt werden. (3) Die Genehmigungen werden mit Schreibmaschine oder Computer ausgefüllt. Bei Bedarf können sie handschriftlich ausgefüllt werden. (4) Die Genehmigungsstelle verwendet zum Abstempeln einen Metallstempel, vorzugsweise aus Stahl. Stattdessen kann die Genehmigungsstelle jedoch auch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- oder Zahlensatz verwenden. (5) Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist. (6) Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt. (7) Die Genehmigungen werden in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt. Artikel 3 Ausfertigungen der FLEGT-Genehmigungen (1) Die Genehmigungen werden in fünffacher Ausfertigung auf Papier in den folgenden Farben ausgestellt: a) weiß für Formular Nr. 1 (Original), b) gelb für Formular Nr. 2 (Kopie für die EU-Zollbehörde), c) pink für Formular Nr. 3 (Kopie für die Genehmigungsstelle), d) grün für Formular Nr. 4 (Kopie für den liberianischen Zoll), e) blau für Formular Nr. 5 (Kopie für den Genehmigungsinhaber). (2) Das „Original“ wird dem Genehmigungsinhaber zur Weiterleitung an den Einführer zwecks Vorlage bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (3) Die zweite Ausfertigung, die für die EU-Zollbehörde bestimmt ist, wird dem Genehmigungsinhaber zur Weiterleitung an den Einführer zwecks Vorlage bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (4) Die dritte Ausfertigung, die für die Genehmigungsstelle bestimmt ist, wird von dieser für ihre Aufzeichnungen und die spätere Überprüfung ausgestellter Genehmigungen einbehalten. (5) Die vierte Ausfertigung, die für den liberianischen Zoll bestimmt ist, wird den liberianischen Zollbehörden für deren Aufzeichnungen und im Hinblick auf die Ausfuhr ausgehändigt. (6) Die fünfte Ausfertigung, die für den Genehmigungsinhaber bestimmt ist, wird dem Genehmigungsinhaber für seine Aufzeichnungen ausgehändigt. Artikel 4 Verlust, Diebstahl oder Vernichtung von FLEGT-Genehmigungen (1) Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originals und/oder der Kopie für die EU-Zollbehörde kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle unter Begründung des Verlusts des Originals und/oder der Kopie eine Ersatzausfertigung beantragen. (2) Die Genehmigungsstelle stellt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Genehmigungsinhabers eine Ersatzausfertigung aus. (3) Die Ersatzausfertigungen enthalten die gleichen Angaben und Einträge — einschließlich der Genehmigungsnummer — wie die ursprüngliche Genehmigung. Die Ersatzgenehmigung wird durch den Zusatz „Replacement license“ als solche gekennzeichnet. (4) Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden. Artikel 5 Technische Spezifikationen für elektronische FLEGT-Genehmigungen (1) FLEGT-Genehmigungen können elektronisch ausgestellt und bearbeitet werden. (2) In Mitgliedstaaten der Union, die nicht an ein EDV-System angeschlossen sind, wird die Genehmigung in Papierform zur Verfügung gestellt. Artikel 6 Vorgehen bei Zweifeln an der Gültigkeit einer Genehmigung (1) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit oder Echtheit einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so kann die zuständige Behörde der Union bei der Genehmigungsstelle weitere Informationen einholen. (2) Bei Bedarf kann die Genehmigungsstelle die zuständige Behörde um Übermittlung eines Exemplars der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten. (3) Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet. (4) Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde unverzüglich — vorzugsweise elektronisch — mit. Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz „Validated on“ beglaubigt. (5) Ist die fragliche Genehmigung ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde unverzüglich — vorzugsweise elektronisch — mit.
KAPITEL 1 FORMALITÄTEN ZUR ERTEILUNG DER GENEHMIGUNGEN Artikel 1 (1) Die FLEGT-Genehmigung wird von den dezentralen Dienststellen des…
KAPITEL 1 FORMALITÄTEN FÜR ANTRÄGE AUF ERTEILUNG EINER FLEGT-GENEHMIGUNG Artikel 1 Jedes Unternehmen der zentralafrikanischen Holzwirtschaft, das von ihm…
ABSCHNITT 1 FORMVORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNGSANTRÄGE Kongo hat sich im Rahmen des FLEGT-Prozesses, dem er sich angeschlossen hat, dazu verpflichtet, nur…
ALLGEMEINER RAHMEN Die Bedingungen für die Einfuhr von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung aus Liberia in die Union richten sich nach der Verordnung (EG) Nr.…
ALLGEMEINES Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der…
Allgemeines Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.