Erwägungsgrund 3 32011D0339
Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens muss für seine Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während derselben Verlängerungsfrist in Kraft bleiben. Das Getreidehandels-Übereinkommen bleibt bis 30. Juni 2011 in Kraft, und die Union hat mit dem Beschluss 2011/224/EU festgelegt, dass ihr Standpunkt im Internationalen Getreiderat darin besteht, für eine Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu stimmen. Die Verlängerung sollte vom Internationalen Getreiderat am 6. Juni 2011 beschlossen werden.