Erwägungsgrund 5 32012D0023
Allerdings sollten die Bestimmungen des Artikels 11 über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen keinen Vorrang haben vor den einschlägigen Vorschriften der Union, die mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Dänemark ausgedehnt wurden, oder vor den Bestimmungen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 bzw. des Luganer Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, denn mit der Anwendung dieser Bestimmungen wird sichergestellt, dass gerichtliche Urteile mindestens in gleichem Umfang anerkannt und vollstreckt werden wie nach den Bestimmungen des Athener Protokolls.