Erwägungsgrund 9 32012D0023
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark in Bezug auf die Artikel 10 und 11 des Athener Protokolls nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist in Bezug auf diese Artikel nicht an diesen Beschluss gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Dänemark s wird in Bezug auf diese Artikel nur als gesonderte Vertragspartei gebunden sein.