Art. 10 32012D0389
Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUCAP Somalia zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUCAP Somalia beitragen.
Drittstaaten, die zur EUCAP Somalia beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EUCAP Somalia dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.
Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.
Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft gemäß Artikel 37 EUV und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die EUCAP Somalia .