Art. 15 32012D0389
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP Somalia generiert werden, unter Einhaltung des Beschluss 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUCAP Somalia an die Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.
Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP Somalia generiert werden, unter Einhaltung des Beschluss 2013/488/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der EUCAP Somalia an die VN und die Afrikanische Union (AU) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden der VN und der AU getroffen.
Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP Somalia generiert werden, unter Einhaltung des Beschluss 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.
Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUCAP Somalia relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des RatesBeschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35 ). unterliegen.
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP Somalia generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU des RatesBeschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1 ). jeweils bis zum entsprechenden Geheimhaltungsgrad an die Agenturen der Union in den Bereichen Justiz und Inneres, insbesondere Frontex und Europol, weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden technische Vereinbarungen getroffen.
Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Vereinbarungen zu treffen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.