Erwägungsgrund 10 32012D0764
Da durch die Annahme des Beschlusses C(2012) 4881 der Kommission die erste Voraussetzung für die Anwendung der Eurodac betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 auf Irland erfüllt ist und auf das Land die Bestimmungen über das SIS II teilweise Anwendung finden, hat Irland das Recht, sich an der Tätigkeit der Agentur zu beteiligen, insofern die Agentur für das Betriebsmanagement des SIS II gemäß dem Beschluss 2007/533 und das Betriebsmanagement von Eurodac zuständig ist.