Erwägungsgrund 13 32012D0764
Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 auf Irland erfolgt unbeschadet des Umstands, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Freizügigkeit von Drittstaatsangehörigen, die Visumpolitik und das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen derzeit nicht auf Irland Anwendung finden und auch nicht Anwendung finden können. Daher enthält die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 spezielle Bestimmungen, die diese besondere Position Irlands widerspiegeln, insbesondere hinsichtlich eingeschränkter Stimmrechte im Verwaltungsrat der Agentur.