Erwägungsgrund 7 32012D0764
Eurodac ist nicht Teil des Schengen-Besitzstands. Irland hat sich an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates, die die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Eurodac regelt, beteiligt, und diese ist für Irland bindend. Insofern sich die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 auf Eurodac bezieht, hat Irland sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht an der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 beteiligt und ist daher weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.