Erwägungsgrund 6 32012D0764
Das VIS ist ebenfalls Teil des Schengen-Besitzstands. Irland hat sich weder an der Annahme der Entscheidung 2004/512/EG, der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und des Beschlusses 2008/633/JI beteiligt, die die Einrichtung, den Betrieb oder die Nutzung des VIS regeln, noch sind diese für Irland bindend.