Erwägungsgrund 14 32012D0764
Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens über die Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses unterrichtet.