Art. 10 32012D0773
Ergänzende Vereinbarungen über Verwaltungsverfahren zur Durchführung dieses Beschlusses
Ein oder mehrere Mitgliedstaaten und Albanien können Vereinbarungen über die verwaltungstechnische Durchführung dieses Beschlusses und insbesondere zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug schließen.