Art. 9 32012D0773
Verwaltungsverfahren aufgrund bestehender bilateraler Abkommen
Die in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und Albanien vorgesehenen Verwaltungsverfahren können weiterhin angewendet werden, sofern durch diese Verfahren die Ansprüche oder Verpflichtungen der betreffenden Personen gemäß dem vorliegenden Beschluss nicht beeinträchtigt werden.