Art. 14 32014D0219
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. April 2014 bis zum 14. Januar 2015 beläuft sich auf 5500000 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2015 bis zum 14. Januar 2016 beläuft sich auf 11400000 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2016 bis zum 14. Januar 2017 beläuft sich auf 19775000 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2017 bis zum 14. Januar 2018 beläuft sich auf 29800000 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2019 beläuft sich auf 28450000 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 14. Januar 2021 beläuft sich auf 69650000 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2023 beläuft sich auf 89100000 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 beläuft sich auf 73196375,74 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Januar 2027 beläuft sich auf 60954154,59 EUR.
Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUCAP Sahel Mali teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUCAP Sahel Mali erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die EUCAP Sahel Mali mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUCAP Sahel Mali schließen.
Die EUCAP Sahel Mali trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUCAP Sahel Mali eine Vereinbarung mit der Kommission.
Die Finanzregelung trägt der Anordnungskette gemäß den Artikeln 3, 5 und 6 und den operativen Erfordernissen der EUCAP Mali Rechnung, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.
Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der in Absatz 3 genannten Vereinbarung getätigt werden.