Erwägungsgrund 37 32014L0025
In einigen Fällen kann ein bestimmter öffentlicher Auftraggeber oder ein bestimmter Zusammenschluss von öffentlichen Auftraggebern einziger Anbieter einer Dienstleistung sein, dessen Erbringung ihm, für deren Erbringung er gemäß den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und gemäß den veröffentlichten Verwaltungsanweisungen, die mit dem AEUV in Einklang stehen, ein ausschließliches Recht besitzt. Es sollte klargestellt werden, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an diesen öffentlichen Auftraggeber oder Zusammenschluss von öffentlichen Auftraggebern angewandt werden muss.