Erwägungsgrund 19 32014L0024
Es sollte klargestellt werden, dass für die Schätzung des Werts eines Auftrags sämtliche Einnahmen berücksichtigt werden müssen, egal ob sie vom öffentlichen Auftraggeber oder von Dritten stammen. Es sollte ferner klargestellt werden, dass für den Zweck der Schätzung von Schwellenwerten unter „gleichartigen Lieferungen“ Waren für gleiche oder gleichartige Verwendungszwecke zu verstehen sind, z. B. Lieferungen einer Reihe von Nahrungsmitteln oder von verschiedenen Büromöbeln. Typischerweise würde ein Wirtschaftsteilnehmer, der in dem betreffenden Bereich tätig ist, solche Lieferungen wahrscheinlich als Teil seiner üblichen Produktpalette anbieten.