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Die Produkte und Dienstleistungen, die das SATCEN auf eine Anfrage gemäß Artikel 2 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 Ziffer ii und Artikel 2 Absatz 2 Ziffer iii hin erarbeitet, werden den Mitgliedstaaten, dem EAD, der Kommission oder den EU-Agenturen oder -Einrichtungen, mit denen das SATCEN gemäß Artikel 18 zusammenarbeitet, sowie der Seite, von der die Anfrage ausging, im Einklang mit den geltenden Sicherheitsvorschriften zugänglich gemacht. Diese Produkte und Dienstleistungen werden den Drittstaaten, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen zugestimmt haben, nach den darin festgelegten Modalitäten zugänglich gemacht.
Der Hohe Vertreter macht im Interesse der Transparenz sämtliche Anfragen nach Artikel 2 den Mitgliedstaaten, dem EAD, der Kommission und den EU-Agenturen oder -Einrichtungen, mit denen das SATCEN gemäß Artikel 18 zusammenarbeitet, sowie Drittstaaten, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen zugestimmt haben, nach den darin festgelegten Modalitäten unverzüglich zugänglich.
Die Produkte und Dienstleistungen, die das SATCEN auf eine Anfrage gemäß Artikel 2 Absatz 2 Ziffer i hin erarbeitet, werden den Mitgliedstaaten, dem EAD, der Kommission und den EU-Agenturen oder -Einrichtungen, mit denen das SATCEN gemäß Artikel 18 zusammenarbeitet, und/oder den Drittstaaten, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen zugestimmt haben, auf Beschluss der Seite, von der die Anfrage ausging, zugänglich gemacht.
Das PSK kann den Hohen Vertreter anweisen, Produkte, die das SATCEN auf eine Anfrage gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 erarbeitet, jedem benannten Drittstaat beziehungsweise jeder benannten Organisation nach einer Einzelfallprüfung zugänglich zu machen.
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