Art. 20 32014D0401
Zur Erfüllung seines Auftrags kann das SATCEN Arbeitsbeziehungen zu Drittstaaten, Organisationen oder Einrichtungen herstellen und mit diesen zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck kann es Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten, internationalen Organisationen oder Einrichtungen schließen.
Der Verwaltungsrat beschließt, den Direktor zur Aushandlung solcher Verwaltungsvereinbarungen zu ermächtigen, und erteilt dem Direktor diesbezüglich entsprechende Weisungen. Die Verhandlungen werden in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat geführt. Jede dieser Vereinbarungen wird vom SATCEN nach Billigung durch den Rat geschlossen und vom Direktor unterzeichnet.
Das SATCEN ist nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat für die Durchführung der von der Union auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik geschlossenen internationalen Übereinkünfte zuständig, sofern diese die Tätigkeiten des SATCEN betreffen.
Nicht der EU angehörenden NATO-Mitgliedstaaten und andere Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, sind berechtigt, gemäß den in Artikel 4 dieses Beschlusses und im Anhang enthaltenen Bestimmungen einzelfallbezogen an der Arbeit des SATCEN mitzuwirken.