Art. 19 32014D0401
Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Mitgliedstaaten
Auf Vorschlag des Hohen Vertreters oder eines Mitgliedstaats und nach Zustimmung des Verwaltungsrates kann das SATCEN Arbeitsbeziehungen zu Einrichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich Raumfahrt und Sicherheit herstellen und mit diesen zusammenarbeiten, wenn diese einen Bezug zu dem Auftrag des SATCEN haben und die Tätigkeiten des SATCEN für diese Einrichtungen von Belang sind.