Art. 18 32014D0401
Das SATCEN kann mit der Kommission und EU-Agenturen oder -Einrichtungen Arbeitsbeziehungen herstellen und zusammenarbeiten, um ein Höchstmaß an Synergie und Komplementarität mit anderen Tätigkeiten der Union, die einen Bezug zum SATCEN haben, sowie in Bereichen, in denen die Tätigkeiten des SATCEN von Bedeutung für diese Tätigkeiten der Union sind, besonders in den Bereichen Raumfahrt und Sicherheit, zu erreichen.
Im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit kann das SATCEN nach Zustimmung des Verwaltungsrates unter anderem Kontakte aufnehmen, Fachwissen und Empfehlungen austauschen, zu einschlägigen EU-Programmen und -Projekten beitragen, Beiträge von derartigen Programmen und Projekten erhalten und nach Artikel 2 Absatz 2 Ziffer i Produkte zugänglich machen.
Um diese Zusammenarbeit voranzubringen, kann das SATCEN Verwaltungsvereinbarungen mit der Kommission, einschlägigen EU-Agenturen oder -Einrichtungen oder Mitgliedstaaten schließen. Der Verwaltungsrat beschließt, den Direktor zur Aushandlung solcher Verwaltungsvereinbarungen zu ermächtigen, und erteilt dem Direktor diesbezüglich entsprechende Weisungen. Die Verhandlungen werden in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat geführt. Jede dieser Vereinbarungen wird vom SATCEN nach deren Billigung durch den Verwaltungsrat geschlossen.