Erwägungsgrund 5 32014D0401
Aus Gründen der rechtlichen Klarheit sollten die früheren Änderungen und die vorgeschlagenen weiteren Änderungen in einem einzigen neuen Beschluss konsolidiert werden, und die Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP, einschließlich deren Artikel 23 mit Übergangsbestimmungen zur Westeuropäischen Union (WEU), sollte aufgehoben werden.