Erwägungsgrund 6 32014D0741
Angesichts der Tatsache, dass Japan seine Absicht bekräftigt hat, die Anwendungsbestimmungen der Betriebssicherheitsklausel gemäß Ziffer 4 zu Anhang 2 und Ziffer 3 Buchstabe a zu Japans Anhang 3 von Anlage I erheblich zu überarbeiten und transparente und nichtdiskriminierende Beschaffungspraktiken durch die drei Eisenbahnunternehmen zu fördern, sollte die Union ihren Einwand gegen die Streichung dieser Unternehmen aus der Liste zurücknehmen.