Erwägungsgrund 4 32014D0741
Während der Überarbeitung des GPA von 1994 wurde dem Einwand der Union Rechnung getragen. Japan nahm die drei Eisenbahnunternehmen nicht in Japans Anhang 3 von Anlage I auf, sondern fügte einen Vermerk ein, wonach die Eisenbahnunternehmen solange als in Japans Anhang 3 aufgeführt gelten, bis die Union ihren Einwand gegen die Streichung der Unternehmen aus der Liste zurücknimmt.