Erwägungsgrund 7 32014D0741
Die Rücknahme dieses Einwandes erfolgt unbeschadet des Standpunkts der Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zum Beschluss über die Kriterien, welche die Aufhebung der Kontrolle der Regierung über oder ihres Einflusses auf die einschlägigen Beschaffungen einer Beschaffungsstelle gemäß Artikel XIX Absatz 8 des überarbeiteten GPA nachweisen, insbesondere im Hinblick darauf, ob die Kontrolle oder der Einfluss der Regierung tatsächlich beseitigt wurden, wenn die betreffenden Unternehmen nicht in einem Wettbewerbsumfeld tätig sind.