Erwägungsgrund 7 32015D1026
Es ist Sache des Rates, auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt worden war, zu entscheiden. Zudem sollte eine Entscheidung über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird; und sich die Schuldenquote künftig auf den Richtwert für den Schuldenstand zubewegen wird.