Erwägungsgrund 2 32015D1098
Gemäß Nummer 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 15) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt die nach Artikel 126 Absatz 1 AEUV bestehende Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite nicht für das Vereinigte Königreich, es sei denn, es führt den Euro ein. Gemäß Nummer 5 dieses Protokolls muss sich das Vereinigte Königreich bemühen, ein übermäßiges öffentliches Defizit zu vermeiden.