Erwägungsgrund 9 32015D1098
Diese Faktoren führten zu der Schlussfolgerung, dass das Vereinigte Königreich trotz seines auf den Weg gebrachten Konsolidierungsprogramms, das derzeit umgesetzt wird, sein übermäßiges Defizit bis 2014/15 nicht korrigiert hat. Des Weiteren hat sich das Vereinigte Königreich nicht an die vom Rat am 2. Dezember 2009 empfohlene durchschnittliche Konsolidierungsanstrengung von 134 % gehalten. Insgesamt sind die Maßnahmen, mit denen das Vereinigte Königreich auf die Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV vom 2. Dezember 2009 reagiert hat, nicht ausreichend gewesen —