Erwägungsgrund 4 32015D1098
Am 8. Juli 2008 befand der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass im Vereinigten Königreich ein übermäßiges Defizit bestand, und richtete gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 Empfehlungen für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis zum Haushaltsjahr 2009/10 an das Vereinigte Königreich. Zudem setzte der Rat den 8. Januar 2009 als Frist für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest.