Erwägungsgrund 6 32015D1098
In Anerkennung der Tatsache, dass die Haushaltslage im Vereinigten Königreich im Haushaltsjahr 2009/10 einerseits auf die Umsetzung von Maßnahmen im Umfang von rund 112 % des BIP als angemessene Reaktion auf das Europäische Konjunkturprogramm und andererseits auf das freie Spiel automatischer Stabilisatoren zurückzuführen ist, richtete der Rat am 2. Dezember 2009 eine überarbeitete Empfehlung gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV an das Vereinigte Königreich, in der er diesem empfahl, das übermäßige Defizit bis 2014/15 zu korrigieren. Um das gesamtstaatliche Defizit auf glaubhafte und nachhaltige Weise unter 3 % des BIP zu senken, empfahl der Rat dem Vereinigten Königreich: a) die im Haushaltsplan 2009 geplanten finanzpolitischen Maßnahmen im Haushaltsjahr 2009/10 wie vorhergesehen durchzuführen, weitere Maßnahmen, die zur Verschlechterung der öffentlichen Finanzen beitragen, zu vermeiden und im Haushaltsjahr 2010/11 mit der Konsolidierung zu beginnen, um das Defizit bis 2014/15 unter den Referenzwert zurückführen; b) im Zeitraum 2010/11 bis 2014/15 eine durchschnittliche Konsolidierungsanstrengung von jährlich 134 % des BIP zu gewährleisten, was auch dazu beitragen dürfte, dass die Bruttoschuldenquote durch Erreichung adäquater Primärüberschüsse wieder rückläufig wird und sich rasch genug dem Referenzwert nähert; c) soweit es die konjunkturellen Bedingungen zulassen, zusätzliche, für eine Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2014/15 erforderliche Maßnahmen festzulegen und den Defizitabbau zu beschleunigen, wenn sich die wirtschaftliche und budgetäre Lage besser entwickelt als derzeit erwartet. In seiner Empfehlung vom 2. Dezember 2009 legte der Rat die Frist vom 2. Juni 2010 zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 fest.