Erwägungsgrund 9 32015D1814
Das EU-EHS muss Anreize für ein emissionseffizientes Wachstum setzen, und die Wettbewerbsfähigkeit der Industriezweige der Union, bei denen die konkrete Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, muss geschützt werden. Die vorstehend genannten Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 lieferten in Bezug auf das Fortbestehen der kostenfreien Zuteilung von Zertifikaten und die Bestimmungen über die Verlagerung von CO2-Emissionen nach 2020 klare Anhaltspunkte. Die Kommission sollte ausgehend von diesen strategischen Anhaltspunkten die Richtlinie 2003/87/EG und insbesondere deren Artikel 10a überprüfen und einen Vorschlag zur Überprüfung jener Richtlinie binnen sechs Monaten nach Erlass des vorliegenden Beschlusses vorlegen. Vor dem Hintergrund des Ziels der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten im Zuge dieser Überprüfung auch harmonisierte Vereinbarungen in Erwägung gezogen werden, mit denen ein Ausgleich für indirekte Kosten auf Unionsebene geschaffen wird. Außerdem sollte es bei dieser Überprüfung um die Frage gehen, ob bis zu 50 Millionen nicht zugeteilte Zertifikate ergänzend zu vorhandenen Ressourcen eingesetzt werden sollten, um im Zeitraum vor 2021 die in Artikel 10a Absatz 8 jener Richtlinie genannten Projekte sowie industrielle Innovationsvorhaben zur Senkung der CO2-Emissionen im Rahmen von Projekten in allen Mitgliedstaaten, einschließlich kleiner Projekte, zu fördern.