Erwägungsgrund 6 32015D1814
Dazu sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten nach Veröffentlichung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate durch die Kommission bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres unverzüglich sicherstellen, dass die Auktionskalender der gemeinsamen Auktionsplattform bzw. gegebenenfalls der Opt-out-Plattform so angepasst werden, dass den in die Reserve eingestellten bzw. aus ihr freizugebenden Zertifikaten Rechnung getragen wird. Die Anpassung der zu versteigernden Zertifikatmenge sollte über einen Zeitraum von 12 Monaten nach der Änderung des betreffenden Auktionskalenders verteilt sein. Da dafür gesorgt werden muss, dass die Versteigerung reibungslos abläuft, sollten weitere Einzelheiten der Anpassung gegebenenfalls in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission festgelegt werden.