Erwägungsgrund 7 32015D1814
Darüber hinaus sollten an der Richtlinie 2003/87/EG zusätzlich zur Einrichtung der Reserve einige dadurch bedingte Änderungen vorgenommen werden, um die Einheitlichkeit und das reibungslose Funktionieren des EU-EHS sicherzustellen. Insbesondere führt die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG möglicherweise dazu, dass am Ende jedes Handelszeitraums große Mengen Zertifikate versteigert werden, was die Marktstabilität untergraben könnte. Um zu verhindern, dass am Ende eines Handelszeitraums und zu Beginn des nächsten ein Marktungleichgewicht mit potenziell störenden Folgen für den Markt entsteht, sollten im Fall eines starken Angebotsanstiegs am Ende eines Handelszeitraums Vorkehrungen für die Auktionierung eines Teils dieser Mengen in den ersten beiden Jahren des folgenden Zeitraums getroffen werden. Zur weiteren Stabilisierung des europäischen CO2-Markts und um zu verhindern, dass das Angebot zum Ende des mit dem Jahr 2013 beginnenden Handelszeitraums künstlich in die Höhe getrieben wird, sollten Zertifikate, die nach Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG und aufgrund der Anwendung des Artikels 10a Absätze 19 und 20 jener Richtlinie keinen Anlagen zugeteilt wurden („nicht zugeteilte Zertifikate“), 2020 in die Reserve eingestellt werden. Die Kommission sollte die Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf diese nicht zugeteilten Zertifikate überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag über weitere Handlungsmöglichkeiten vorlegen.